Als Sachverständiger habe ich immer wieder mit dem Thema Zuverlässigkeit von „Betriebsinhabern“ (oder Geschäftsführern/Vorständen) und sog. Verantwortlichen Personen eines Entsorgungsfachbetriebes zu tun.
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung sieht eine Liste von Kriterien vor, die eine Zuverlässigkeit beeinträchtigen können, bzw. ausschließen. Gemeinhin wird diese Liste derart interpretiert, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, wenn eine Strafe oder Geldbuße aus den in der Verordnung genannten Rechtsgebieten (Umweltrecht, Immissionsschutz, Seuchenschutz, Gewerbe- oder Arbeitsschutzrecht und andere) in einer Höhe von mehr als 5000 EUR verhängt wurde.
Ein leicht zu übersehender und bedeutender Passus ist aber am Anfangdieser Liste der Ausdruck: „… a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt.“
Gemeingefährliche Straftaten sind z.B. „das Herbeiführen einer Explosion“ (§§ 307, 308 StGB), „Gemeingefährliche Vergiftung“ oder aber auch:
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).
Für diesen Tatbestand sind keine Promillegrenzen festgelegt und es reicht der der Sachverhalt ohne eine konkrete Gefährdung anderer. Zudem ist er nicht auf das Führen eines Kraftfahrzeugs beschränkt, sondern kann auch nicht motorisierte Fahrzeuge angewendet werden.
Im Zusammenhang mit der EfbV muss hier der Hinweis stehen, dass es bei dieser Sachlage (eine Strafe !) keinen finanziellen Grenzwert gibt, ab dem die Zuverlässigkeit gefährdet ist – siehe dazu den Wortlaut der Entsorungsfachbetriebeverordnung. Zudem gefährdet jede Wiederholung eines solchen Vorfalls die Zuverlässigkeit zusätzlich. Dies sollte ein Unternehmensführer oder eine Verantwortliche Person / Betriebsleiter beachten, wenn es um das Ausfüllen der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung geht.